Allgemeine Geschäftsbedingungen der LIGHTEC GmbH
§ 1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen, sofern sie nicht mit Zustimmung
des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung/die Leistung vorbehaltlos ausführen.
2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
3) Zusagen, Nebenabreden sowie änderungen und Ergänzungen dieser Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für die änderung der Schriftformerfordernisses.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
1) Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt. dieses Angebot
durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der
Bestellung die bestellte Ware zuzusenden.
2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche
schriftlichen Unterlagen, die als 'vertraulich' bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf
der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. gelten unsere Preise 'ab Werk',
ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)
nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Besteller kommt in Zahlungsverzug, wenn er nicht
innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. überschreitet der Besteller
die eingeräumten Zahlungsfristen, so sind wir berechtigt, 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß
§ 288 Abs. 2 BGB zu fordern. Das Recht der Geltendmachung eines Schadens bleibt unberührt.
5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
1) Der Beginn der von uns gegebenen Lieferzeit setzt die Beantwortung aller technischen Fragen durch
den Besteller voraus.
2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Daneben ist die Schadensersatzhaftung auf einen
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3) Die Haftungsbegrenzungen gemäß §6 Abs. 1 und 2 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde;
gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein
Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus.
5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzugs geht auch die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,
in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 5 Gefahrenübergang
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung 'ab Werk' vereinbart.
2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken;
die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelgewährleistung
1) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet,
alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
2) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert
sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger
Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Das Nacherfüllungsrecht wird für
unerhebliche Mängel nicht gewährt.
3) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus weichen
Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Die Haftung
wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhte. Sie gilt ferner nicht, wenn der Besteller wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463,480 Abs. 2 BGB geltend macht.
5) Wir haften bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt
wurde. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Für den einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf vorschlagsweise 10.000 Euro begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen
Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungstrist und
gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
7) Sofern es sich bei den Bestellern um Kaufleute handelt, setzen Gewährleistungsrechte voraus, dass diese ihren nach §§ 377,378 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind.
§ 7 Gesamthaftung
1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §6 Abs.4 bis Abs.6 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
2) Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen
oder zu vertretender Unmöglichkeit. Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit nicht.
3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltungssicherung
1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erwähnt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets
ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet; diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen
3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771
ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen,
dass der Besteller uns die abgetretener Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7) Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.
8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die
zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen 5 Tage schriftlich durch uns bestätigt werden. Eine E-Mail genügt dieser Schriftform. Die
Nichtausübung von Rechten durch uns bedeutet keinen Verzicht auf derartige Rechte. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die
Verbindlichkeiten dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht.
§ 9 Erfüllungsort - Gerichtsstand
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist Bamberg Erfüllungsort.
2) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist Gerichtsstand Bamberg. Wir sind jedoch berechtigt,
den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht. Das CISG (UN-Kaufrecht, Konvention vom 11.04.1980 über internationalen Wareneinkauf)
ist ausgeschlossen.
Gültige Fassung ab Januar 2010
Unsere AGB zum Download:
